AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Nekonata XR Technologies GmbH (FN 508725a) mit Sitz in 2340 Mödling, Guntramsdorfer Straße 103 ("NXRT") entwickelt und vertreibt Virtual Reality ("VR") und Mixed Reality ("MR") Lösungen – insbesondere für die Automotive- und Maschinenbau-Branche sowie für Behörden. Unsere Leistungen umfassen sowohl die Zurverfügungstellung von Software als auch die entsprechende Hardware.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbestimmungen gelten gemeinsam mit dem Angebot über die Bereitstellung der Produkte HeroShow und/oder HeroRide ("Lizenzgegenstand") und bilden gemeinsam den Lizenzvertrag. Bei Konflikten zwischen den beiden Dokumenten gehen die Regelungen des Angebots vor. Die Leistungen von NXRT richten sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz ("KSchG"). Entgegenstehende AGB des Vertragspartners und Lizenznehmers von NXRT ("Partner") sind ungültig, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich von NXRT anerkannt.
1.3 NXRT gestattet dem Partner vorbehaltlich der Abnahme und fristgerechten Zahlung für die vereinbarte Vertragsdauer, den Lizenzgegenstand im Rahmen des unter Pkt 1.4 der AGB genannten Umfangs zu verwenden.
1.4 Der Partner ist nur berechtigt, den Lizenzgegenstand an der Adresse zu verwenden, die er am Angebot angegeben hat ("Verwendungsort"). Bei Nutzung an einem anderen Standort des Partners, ist dieser verpflichtet den neuen Standort NXRT zumindest 14 Tage vor dem geplanten Transport mitzuteilen. NXRT kann den geplanten Transport untersagen oder angemessene Transportmaßnahmen auf Kosten des Partners vorgeben, um die Sicherheit des Lizenzgegenstandes zu gewährleisten. Eine dauerhafte Änderung des Verwendungsorts ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von NXRT gestattet. Die Lizenzgegenstände dürfen weiters nur für folgende Zwecke genutzt werden:
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- HeroShow
Vorführung und Präsentation von virtuell dargestellten Fahrzeugen und anderen Gegenständen, die im Angebot bestimmt sind, im Rahmen eines Kundentermins, eines Beratungsgesprächs oder anderen professionellen Anlässen. Eine Verwendung von HeroShow zu privaten Zwecken ist ausgeschlossen.
- HeroShow
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- HeroRide
Durchführung einer MixedReality Fahrsimulation für ein oder mehrere Fahrzeuge, die im Angebot bestimmt sind, im Rahmen eines Kundentermins, eines Beratungsgesprächs oder anderen professionellen Anlässen. Eine Verwendung von HeroRide zu privaten Zwecken ist ausgeschlossen.
- HeroRide
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2. LIZENZGEBÜHR
2.1 Der Partner ist verpflichtet, NXRT eine Lizenzgebühr als Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Lizenzgebühr sowie die Zahlungsmodalitäten sind im Angebot näher bestimmt. Bei den Beträgen handelt es sich um Netto-Beträge exklusive allfälliger Umsatzsteuer, Gebühren und Abgaben.
2.2 Die Lizenzgebühr wird mit Eingang der Rechnung beim Partner zur Zahlung fällig, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist. Bei regelmäßigen Zahlungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Details im Angebot.
2.3 Wiederkehrende Lizenzgebühren werden auf der Basis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex des Jahres 2020 (VPI 2020) wertgesichert. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die im Monat des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen werden einmal jährlich jeweils unter Heranziehung der für Dezember des betreffenden Jahres verlautbarten Indexzahl geltend gemacht und dem Partner schriftlich mitgeteilt. Aus der – auch mehrfachen – Unterlassung der Wertsicherung kann kein Verzicht von NXRT auf die Geltendmachung der Wertsicherung abgeleitet werden. Indexveränderungen unter die oben angeführte Ausgangsbasisindexzahl bleiben außer Betracht, sodass die Lizenzgebühr zu keiner Zeit, die zu Beginn des Lizenzvertrages bestehende Lizenzgebühr unterschreiten kann.
2.4 Sollte der VPI 2020 nicht mehr verlautbart werden, dann gilt jener Index als künftige Grundlage der Wertsicherung, der dem VPI 2020 nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Sollte keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist die wertgesicherte Lizenzgebühr nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgebend waren.
2.5 NXRT behält sich ausdrücklich das Recht vor, wiederkehrende Lizenzgebühren unabhängig von einer Indexierung jährlich, um bis zu 8 % zu erhöhen. Der Partner wird vor einer Erhöhung fristgerecht informiert. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % wird dem Partner ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Information über die Gebührenerhöhung schriftlich bei NXRT eingehen.
2.6 Der Partner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von NXRT aufzurechnen oder geschuldete Beträge zurückzubehalten, sofern diese nicht gerichtlich festgestellt oder von NXRT anerkannt sind.
2.7 Bei Zahlungsverzug des Partners werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9,2%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet. Darüber hinaus ist NXRT diesfalls nach Mahnung unter Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen zum Rücktritt von sämtlichen mit dem Partner abgeschlossen Vereinbarungen berechtigt.
2.8 NXRT ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände einzustellen bzw diese zu entziehen. Auch ist es NXRT in einem solchen Fall gestattet, durch entsprechende technische Einrichtungen bzw Einstellungen die Software für die Dauer des Verzuges unbenutzbar zu machen. NXRT ist jedenfalls ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
2.9 Im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Partner, unabhängig vom Rechnungsbetrag, zusätzlich zur Zahlung eines Pauschalbetrags pro Betreibungsfall in Höhe von EUR 40 zu bezahlen.
3. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
3.1 Der Lizenzvertrag tritt mit Angebotsunterzeichnung beider Parteien in Kraft („Vertragsabschluss“).
3.2 12 Monate nach Übergabe des Lizenzgegenstandes nach Pkt 5.9 der AGB endet die erste Lizenzperiode und der Vertrag verlängert sich automatisch um eine 12-monatige Periode, die sich jährlich erneuert, zu den im Angebot bestimmten Konditionen. Beide Parteien können den Lizenzvertrag bis zu vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Periode schriftlich zu deren Ende kündigen. Pkt 3.2 gilt nur, wenn im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Mit der Beendigung des Lizenzvertrags, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Partners, den Lizenzgegenstand weiterhin zu verwenden. Er ist insbesondere nicht berechtigt, weiterhin mit der Kooperation mit NXRT zu werben. Der Partner hat bei Vertragsbeendigung sämtliche Software samt allen Unterlagen, welche sich auf den Lizenzgegenstand beziehen, unaufgefordert in ordnungsgemäßem Zustand an NXRT zurückzustellen. Der Partner hat zu diesem Zweck mit NXRT einen Rückgabetermin zu vereinbaren. Dem Partner steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
3.4 Wird der Lizenzgegenstand vom Partner nicht ordnungsgemäß zum vereinbarten Termin übergeben, hat dieser die laufende Lizenzgebühr in unveränderter Höhe weiter zu bezahlen. Darüber hinaus hat NXRT für jedes angefangene Monat der unterlassenen Rückgabe des Partners Anspruch auf eine Konventionalstrafe in der Höhe der zu diesem Zeitpunkt gültigen, laufenden, anteiligen Lizenzgebühr zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer.
3.5 Kommt der Partner der Rückführungsverpflichtung nach Pkt 3.3 der AGB nicht unverzüglich oder binnen der von NXRT gesetzten Frist nach, so kann NXRT die Rückführung des Lizenzgegenstandes auf Gefahr und Kosten des Partners veranlassen.
3.6 Wird der Lizenzgegenstand, aus welchen Gründen auch immer, in einem Zustand, der über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht, zurückgestellt, so verpflichtet sich der Partner zur Tragung der damit verbundenen Mehraufwendungen.
3.7 NXRT ist bei Beendigung des Lizenzvertrags nicht verpflichtet, empfangene Lizenzgebühren, welcher Art auch immer, rückzuvergüten. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Auflösungsmöglichkeiten kann NXRT diesen Lizenzvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund schriftlich auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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- der Partner gegen die Verwendungsbeschränkungen gemäß Pkt 1.4 der AGB verstößt,
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- der Partner gegen aus dem Lizenzvertrag resultierende Rechte und Pflichten, insbesondere Pkt 2 und 3.3 der AGB., verstößt und auch nach Rüge durch NXRT den Vertragsverstoß nicht umgehend beseitigt, oder
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- über das Vermögen des Partners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird, sofern dem nicht zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
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Die Ausübung des Rechts auf vorzeitige Auflösung des Lizenzvertrags lässt die übrigen Ansprüche von NXRT unberührt.
Der Partner haftet für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung aus den vorgenannten Gründen NXRT bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer für den Ausfall der Lizenzgebühr sowie für alle sonstigen durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Schäden.
4. RECHTE UND PFLICHTEN VON NXRT
4.1 NXRT erfüllt seine in diesem Lizenzvertrag geregelten Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
4.2 Solange NXRT keine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, ist der Erfüllungsort die angegebene Adresse des Partners im Angebot.
4.3 NXRT verpflichtet sich bei erfolgreicher Rückgabe des Lizenzgegenstandes die Rückgabe zu bestätigen. Ist der Lizenzgegenstand vom Partner im NXRT-Kundenportal aktiviert worden, löst NXRT das Produkt wieder aus dem Portal.
4.4 Streiks, behördliche Auflagen, Epidemien/Pandemien, Lieferverzögerungen aufgrund von Epidemien/Pandemien, Nachwirkungen aus Epidemien/Pandemien, Kriege oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt, die von NXRT nicht zu beeinflussen sind, berechtigen diesen zur entsprechenden angemessenen Verlängerung der Übergabefrist und zur Verschiebung des Übergabetermins. Dazu zählt auch, wenn ein Zulieferer von NXRT aus Gründen, die nicht von NXRT zu vertreten sind, nicht richtig oder nicht rechtzeitig liefert. Verzögert sich die Lieferung um vier Monate oder länger, können beide Parteien vom Lizenzvertrag zurücktreten.
4.5 Zur Erbringung seiner Leistungen oder zur Wahrung von Rechten und Obliegenheiten kann sich NXRT Dritter bedienen.
4.6 Sofern die Erfüllung von Pflichten von NXRT von der Mitwirkung des Partners abhängt, sind solche Pflichten von NXRT nur dann zu erfüllen, wenn der Partner auch seine Mitwirkungspflicht oder Obliegenheit erfüllt hat.
4.7 NXRT behält sich das Recht vor, Inhalte und Funktionen des Lizenzgegenstands während des aufrechten Lizenzvertrags ohne explizite Hinweise anzupassen oder zu ändern. Diese Maßnahmen dürfen den ordentlichen Betrieb des Lizenzgegenstands nicht stören.
4.8 NXRT darf jegliches Fachwissen, welches ihm aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Partner vermittelt wird, uneingeschränkt verwenden. Es entsteht kein gesonderter Entgeltanspruch des Partners.
5. RECHTE UND PFLICHTEN DES PARTNERS
5.1 Der Partner erfüllt die in diesem Lizenzvertrag geregelten Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
5.2 Der Partner wird das Lizenzrecht ausüben und bestmögliche Anstrengungen bei der Verwendung und Vermarktung des Lizenzgegenstandes unternehmen.
5.3 Der Partner ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der gute Ruf des Namens und der Marke von NXRT in jeder Weise aufrechterhalten und gefördert wird. Der Partner wird alles unterlassen, was sich nachteilig auf den Ruf von NXRT auswirken könnte. Diese Pflicht gilt sinngemäß für NXRT.
5.4 Die Kosten für Betrieb, Verwendung und Vermarktung des Lizenzgegenstandes trägt der Partner selbst.
5.5 Der Partner ist verpflichtet den Lizenzgegenstand nur entsprechend den bereitgestellten Informationen zu lagern, ab-/aufzubauen sowie nur entsprechend der Bestimmungen nach Pkt 1.4 der AGB zu verwenden oder zu nutzen. Bei Unklarheiten ist verpflichtend mit NXRT Rücksprache zu halten.
5.6 Der Partner ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Hardware ausnahmslos direkt von NXRT zu beziehen und warten zu lassen. Eine Nutzung von Hardware Dritter ist untersagt, sofern diese Nutzung nicht ausdrücklich erlaubt ist.
5.7 Der Partner ist verpflichtet Endnutzer des Lizenzgegenstands auf die Risiken und Verwendungsbestimmungen hinzuweisen, die in den Sicherheitshinweisen des Lizenzgegenstands beschrieben sind. NXRT übernimmt keine Haftung für das Auftreten von Übelkeit, Schwindel oder ähnlichen Symptomen bei der Benutzung des Lizenzgegenstands.
5.8 Der Partner ist nicht berechtigt Modifikationen, Änderungen, Verbesserungen o.ä. am Lizenzgegenstand vorzunehmen oder den Lizenzgegenstand zu dekompilieren, zerlegen oder in einer anderen Weise die Funktionsweise des Lizenzgegenstandes zu untersuchen. Davon unberührt bleiben unabdingbare Schrankenregelungen der Rechtsordnung.
5.9 Der Partner ist verpflichtet die Übergabe des Lizenzgegenstandes zu bestätigen. Ist der Lizenzgegenstand über das NXRT-Kundenportal anzumelden, erfolgt die Bestätigung durch die Registrierung des Lizenzgegenstandes. Mit der Übergabe geht die Verantwortung auf den Partner über. Dieser ist zum Besitz des Lizenzgegenstandes im Rahmen dieses Lizenzvertrages berechtigt.
5.10 Bei der Übergabe festgestellte Mängel verhindern die Übergabe nicht, sofern diese Mängel einen ordentlichen Gebrauch des Lizenzgegenstandes nicht stören.
6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
6.1 NXRT sagt zu, dass es frei über den Lizenzgegenstand verfügen kann, keine Rechte Dritter am Lizenzgegenstand bestehen, eine normale und übliche Funktionsfähigkeit im Sinne der Definition des Lizenzgegenstandes bei fachgerechter Verwendung gegeben ist, sowie sämtliche Angaben zum Lizenzgegenstand korrekt sind.
6.2 Abgesehen von den unter Pkt 6.1 genannten Zusagen leistet NXRT keine weitere Gewähr. Durch Einschränkungen in der Auflösung von VR-Brillen können digitale Objekte in ihrer Darstellung von den physischen Gegenstücken abweichen. Insbesondere Farbabweichungen können nicht ausgeschlossen werden.
6.3 Gewährleistungsansprüche nach diesem Lizenzvertrag verjähren binnen 12 Monaten ab Übergabe. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trifft den Partner.
6.4 Die Haftung von NXRT ist bei leichter und schlicht grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind Personenschäden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.5 NXRT übernimmt weiters keine Haftung für den Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Die Höhe eines allfälligen Anspruchs wird auf die Lizenzgebühr gemäß Pkt 2.1 der AGB beschränkt.
6.6 Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
6.7 NXRT sichert dem Partner eine Funktionsbereitschaft des Lizenzgegenstandes in 80% aller Einsatzfälle zu. Bei Unterschreitung dieses Funktionswerts oder bei einer durchgehend eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit von mehr als zwei Wochen, die von NXRT zu vertreten ist, hat der Partner hinsichtlich des Teiles der Lizenzgebühr, das laut Angebot auf den betroffenen Lizenzgegenstand entfällt, einen Minderungsanspruch für die Dauer der Gebrauchseinschränkung. Der Partner hat den Minderungsgrund zu beweisen.
6.8 Der Partner trägt die Gefahr für den Verlust und den Untergang des Lizenzgegenstandes und es wird vereinbart, dass der Partner den Lizenzgegenstand gegen alle diese Risiken versichert.
6.9 Verstößt der Partner gegen seine Rechte und Pflichten gemäß Pkt 5 der AGB oder liegt sonst ein schwerwiegender Verstoß des Partners vor, ist NXRT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 80% der bereits bezahlten Lizenzgebühr zu fordern. Hat der Partner noch kein Entgelt entrichtet, steht NXRT eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 5.000 zu.
6.10 NXRT räumt dem Partner das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, den Lizenzgegenstand – insbesondere die darin beinhaltete und notwendige Software – für die Dauer des Lizenzvertrages im erforderlichen Umfang zu nutzen. Darüber hinaus bleiben alle Elemente der Plattform, wie Texte, Bilder, Illustrationen sowie Design und Struktur des Lizenzgegenstands, die zugrunde liegende Software und die Datenbank das alleinige geistige Eigentum von NXRT. Die Elemente dürfen vom Partner nicht außerhalb des notwendigen Ausmaßes nicht kopiert, versandt, zur Verfügung gestellt, vorgeführt, aufgeführt, verändert, übersetzt oder genutzt werden. Jedenfalls untersagt ist eine Kopie von Teilen des Lizenzgegenstands auf externe Speichermedien wie USB-Sticks oder ähnliches. Davon ausgenommen sind nur solche Handlungen, die NXRT ausdrücklich bewilligt.
6.11 Im Fall eines Verstoßes gegen Pkt 6.10 ist der Partner verpflichtet, eine Vertragsstrafe iHv EUR 10.000 an NXRT zu bezahlen. Dies schließt nicht die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruchs durch NXRT aus, wenn der tatsächliche Schaden die Vertragsstrafe übersteigt.
7. GEHEIMHALTUNG
7.1 Der Partner verpflichtet sich zur Vertraulichkeit sämtlicher im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag erhaltenen Informationen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrags.
7.2 Geheimzuhalten sind insbesondere sämtliche Informationen, die NXRT selbst, Kunden, Zulieferer und andere Partner von NXRT und betreffen.
7.3 Verstößt der Partner gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung, hat dieser je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten pauschalen Lizenzgebühr gemäß Pkt 2.1 der AGB an NXRT zu bezahlen. Sind mehrfache Zahlungen vereinbart, so gilt die davon errechnete, fiktive Lizenzgebühr für 12 Monate als Bemessungsgrundlage.
7.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung samt Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist an Mitarbeiter und allfällige Lieferanten zu überbinden, soweit diese zu derartigen Geheimhaltungsverpflichtungen nicht schon aufgrund des Gesetzes verpflichtet sind.
8. WERBUNG
8.1 Der Partner ist zur Verwendung von Warenzeichen, Handelsnamen und sonstigen Zeichen von NXRT berechtigt, darf sie jedoch nur im Rahmen und für die Dauer dieses Lizenzvertrags und ausschließlich im Interesse von NXRT einsetzen, um den Lizenzgegenstand zu kennzeichnen und für diesen zu werben.
8.2 Der Partner ist nicht berechtigt den Lizenzgegenstand als sein eigenes Produkt zu vermarkten.
8.3 NXRT ist berechtigt, die Vertragsbeziehung publik zu machen und den Namen des Partners sowie dessen Logos als Werbung für den Lizenzgegenstand zu verwenden.
9. SUPPORT
9.1 NXRT stellt eine Servicehotline zu seinen üblichen Geschäftszeiten Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (GMT +1, Berlin), mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Österreich und Deutschland, unter der Telefonnummer +49 2234 682 953 3 bereit. Störungen können auch über die E-Mail-Adresse support@vr-expert.de angezeigt werden, sowie im NXRT-Kundenportal.
9.2 Die Supportleistungen im 1st Level Support erfolgen unentgeltlich. 2nd und 3rd Level Support wird bei Verschulden des Partners in vollen Stunden zu je EUR 120 (exkl USt) kalkuliert und am Ende jeden Monats an den Partner verrechnet. Der Betrag ist bei Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig.
9.3 Jeder Defekt und jede Störung des Lizenzgegenstandes müssen vom Partner samt Schilderung der Störung und die Auswirkungen des Defektes unverzüglich an den 1st Level Support gemeldet werden. NXRT priorisiert die Meldungen und entscheidet über die weitere Vorgehensweise.
9.4 Über notwendige Updates informiert NXRT den Partner via E-Mail. Die Updates sind vom Partner selbstständig am Lizenzgegenstand durchzuführen. Upgrades, die die Funktionen des Lizenzgegenstandes erweitern oder verbessern, sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Lizenzvertrags. Diese Leistungen werden gesondert vereinbart und vergütet.
9.5 Ist die Supportleistung von NXRT am Lizenzort notwendig ist der Partner verpflichtet, die auf Seiten von NXRT anfallenden Kosten, insbesondere Nächtigungs-, Verpflegungs-, Fahrt-, Wartungs- und Materialkosten, zur Gänze zu erstatten.
9.6 Der Partner hat den Lizenzgegenstand unter bestmöglicher Schonung der Substanz zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten und den Lizenzgegenstand betriebsgewöhnlich zu nutzen. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung hat der Partner entsprechend Ersatz zu leisten.
9.7 Kleine Reparaturen, welche aus Sicht von NXRT nach vorheriger Anleitung vom Partner selbst getätigt werden können, sind vom Partner selbst durchzuführen.
9.8 Sofern die Erfüllung von Pflichten von NXRT von der Mitwirkung des Partners abhängt, sind solche Pflichten zu erfüllen, wenn der Partner seine Mitwirkungspflicht oder Obliegenheit erfüllt hat. NXRT wird seine Pflichten nur erfüllen, wenn der Partner mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
10. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
10.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Lizenzvertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des österreichischen internationalen Privatrechts anzuwenden.
10.2 Die Vertragsparteien unterwerfen sich hinsichtlich sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag ausschließlich dem jeweils sachlich zuständigen Gericht in 1010 Wien.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 NXRT kann diese AGB von Zeit zu Zeit ändern. Der Partner wird mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der aktualisierten Bedingungen per E-Mail über die Änderungen informieren. Widerspricht der Partner der Änderung nicht innerhalb der 14-Tage-Frist, so wird davon ausgegangen, dass der Partner mit den aktualisierten Bedingungen einverstanden ist. Widerspricht der Partner den Änderungen, bleiben die ursprünglich vereinbarten AGB weiter geltend.
11.2 Sollten Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Lizenzvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Lizenzvertrags gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Lizenzvertrags den Punkt im Hinblick auf die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. Dies gilt auch für allfällige Lücken.
11.3 Der Partner ist ohne Zustimmung von NXRT nicht berechtigt, seine Rechte an diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder den Lizenzgegenstand anderen Personen entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.
11.4 Allfällige Gebühren und Abgaben in Zusammenhang mit der Errichtung, Erfüllung und Beendigung dieses Lizenzvertrags trägt der Partner.
Stand: Februar 2025